Bestattungsarten in NRW und international
Jeder Mensch ist einzigartig – und so darf auch die letzte Reise ganz persönlich gestaltet werden. Ob traditionell oder alternativ, ob still und schlicht oder mit einer besonderen Zeremonie: Die Bestattungsart kann so individuell sein, wie es sich der Verstorbene zu Lebzeiten gewünscht hat oder wie es die Angehörigen für ihn als würdevoll empfinden.
Viele der heutigen alternativen Bestattungsformen – wie die See-, Natur- oder Edelsteinbestattung – setzen eine Kremierung voraus. Die Asche kann dann an einem Ort ihrer Wahl beigesetzt oder in etwas Bleibendes verwandelt werden.
Auf den folgenden Unterseiten erklären wir Ihnen alle Bestattungsarten ausführlich und einfühlsam – damit Sie die Entscheidung finden, die sich für Sie richtig anfühlt.
Häufig gestellte Fragen zu Bestattungsarten und gesetzlichen Regelungen in NRW
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In NRW sind sowohl die Erdbestattung im Sarg als auch die Feuerbestattung mit anschließender Urnenbeisetzung die klassischen Formen. Daneben sind auch alternative Bestattungsarten wie die Baumbestattung in einem Friedwald oder Ruheforst, anonyme Bestattungen sowie See- und Naturbestattungen möglich . Die meisten alternativen Formen setzen eine Feuerbestattung voraus.
Ja, in NRW gilt der Friedhofszwang. Das bedeutet, dass die Asche Verstorbener ausschließlich auf Friedhöfen, in Kolumbarien oder auf ausdrücklich genehmigten Bestattungsflächen beigesetzt werden darf. Eine dauerhafte Aufbewahrung der Urne zu Hause ist nicht erlaubt. Laut § 13 des Bestattungsgesetzes NRW muss die Totenasche innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden.
Nein, in NRW ist die Aufbewahrung einer Urne zu Hause grundsätzlich nicht gestattet. Einige Bundesländer wie Bremen oder Rheinland-Pfalz haben hier liberalere Regelungen, in NRW bleibt es jedoch beim Friedhofszwang. Bei Verstößen drohen Bußgelder von mehreren Tausend Euro und die Verpflichtung zur nachträglichen ordnungsgemäßen Beisetzung.
Aktuell sind Flussbestattungen in NRW nicht erlaubt. Die Landesregierung hat im Januar 2026 bestätigt, dass das Bestattungsgesetz nicht geändert wird . Anders als im Nachbarland Rheinland-Pfalz, wo Bestattungen in Rhein, Mosel, Lahn und Saar möglich sind, schreibt das NRW-Gesetz vor, dass die Totenasche auf einem Friedhof oder auf See beizusetzen ist – nicht in Flüssen.
Seebestattungen sind in NRW grundsätzlich erlaubt, da das Gesetz ausdrücklich die Beisetzung auf See vorsieht . Diese werden in der Regel von Bestattungsunternehmen organisiert, die mit Reedereien zusammenarbeiten. Die Beisetzung findet dann auf dafür vorgesehenen Gebieten in Nord- oder Ostsee statt.
Laut § 13 des Bestattungsgesetzes NRW gelten folgende Fristen:
Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach dem Tod durchgeführt werden
Die Totenasche muss innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden
Erdbestattungen dürfen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden
Rheinland-Pfalz hat im September 2025 ein sehr liberales Bestattungsgesetz verabschiedet, das als fortschrittlichstes in Deutschland gilt. Dort sind unter anderem erlaubt:
- Urnenbeisetzungen außerhalb von Friedhöfen
- Aufbewahrung von Urnen im privaten Wohnumfeld
- Ascheverstreuung auf privaten Grundstücken
- Flussbestattungen in Rhein, Mosel, Lahn und Saar
- Ascheteilung für Erinnerungsstücke
In NRW bleibt es dagegen beim traditionellen Friedhofszwang mit deutlich strengeren Regelungen.
Zu Ballonbestattungen (bei denen Asche in einem biologisch abbaubaren Ballon in die Atmosphäre aufsteigt) gibt es in NRW keine spezifische gesetzliche Regelung. Da das NRW-Bestattungsgesetz jedoch vorschreibt, dass die Totenasche auf einem Friedhof oder auf See beigesetzt werden muss , ist eine Verstreuung der Asche in der Luft rechtlich nicht zulässig. Solche Bestattungsformen müssten im Ausland durchgeführt werden.
Die Ruhefrist, also die Zeit, in der eine Grabstelle nicht aufgehoben werden darf, beträgt in NRW je nach Friedhofsordnung meist 20 bis 30 Jahre . Bei Urnengräbern kann sie teilweise kürzer sein. Die genauen Fristen legen die jeweiligen Kommunen in ihren Friedhofssatzungen fest.